Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBs
Allgemeine Lieferbedingungen für technische Anlagen und Leistungen
1.) Allgemeine Bestimmungen Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die
folgenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der INFGA mbH
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der INFGA mbH nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechende für unterlagen des Bestellers,; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.An
Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der
Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.) Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung und Porto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.Hat der
Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart,
so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderliche Nebenkosten wie
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.Zahlungen sind fei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3.) Eigentumsvorbehalt Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis
zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.Während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt
hat.Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.Bei Pflichtverletzungen des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4.) Fristen für Lieferungen; Verzug Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtlichen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.Ist die
Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt; z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf
ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für dem Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3
genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der großen Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Der Besteller ist verpflichtet,
auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe vom 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
beleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5.) Gefahrübergang Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf dem
Besteller über:- Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.- Bei Lieferungen mit
Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn,
die Durchführung der Aufstellung vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf dem
Besteller über.
6.) Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts andere
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:Der Besteller hat auf seine Kosten zu
übernehmen rechtzeitig zu stellen:- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgestände und
–Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,-
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,- Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonals angemessenen Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller
zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,-
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen stattlichen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.Verzögern sich die Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich
die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.Verlang der Liefere nach
Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen
vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
7.) Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.) Sachmängel Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu
zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem
Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
auftretenden Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessenerer Frist zu gewähren.Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensansprüche gemäß Nr. 11 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.Mangelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichen Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonders äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Liefere gemäß $ 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferers gemäß $ 478 Abs. 2 BGB
gilt ferner vorheriger Abschnitt.Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt im Übrigen
Nr. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als unter Nr. 8
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.) Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel Sofern nicht anders
vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Liefere erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen dem Besteller innerhalb der unter Nr. 8 Absatz
2 bestimmten Frist wie folgt:- Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletz wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrecht zu.- Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet
sich nach Art wie unter Nr. 11 geschrieben.- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des
Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den liefere über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt
und dem Liefere alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch speziellen Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom liefere gelieferten Produkten eingesetzt
wird.Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des unter Nr. 8 Absatz 4,5 und 9 entsprechend.Bei
Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen unter Nr. 8
entsprechend.Weitergehende oder andere als die unter Nr. 9 geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
10.) Unmöglichkeit; Vertragsanpassung Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. 4 Absatz
2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf
den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11.) Sonstige Schadensersatzansprüche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis uns aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Dies gilt
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Soweit dem Besteller wie unter Nr. 11
Schadensansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmangelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Nr. 8 Absatz 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftunsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.) Gerichtsstand und anwendbares Recht Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Liefere ist jedoch auch berechtigt, am
Sitz des Bestellers zu klagen.Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.) Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.Allgemeine Verkaufsbedingungen für technische Anlagen und LeistungenVorrangig
vor den Nummern 1 bis 13 der Allgemeinen Lieferbedingungen für technische Anlagen und
Leistungen der INFGA mbH gelten die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungenen:
14.) zu Nr. 2 Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise sind €-Preise. Die Umsatzsteuer
wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlung: am Tag der Zahlung) jeweils geltenden
gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.Die Preise enthalten keine Zölle oder
sonstigen Importabgaben; sie sind vom Besteller zu tragen. Hat der Lieferant
ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige
Erhöhungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers.Die Kosten der
Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt Eigentum des
Lieferanten und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist
unverzüglich und frachtfrei an den Lieferant zurückzusenden.Alle Zahlungen sind in € zu
leisten oder, wenn der € in der Bundesrepublik Deutschland kein gültiges gesetzliches
Zahlungsmittel mehr ist, ein entsprechender Betrag eines anderen in Deutschland gültigen
gesetzlichen Zahlungsmittel. Ist neben dem € in Deutschland ein anderes gesetzliches
Zahlungsmittel gültig, so können Zahlungen auch in entsprechender Höhe dieses anderen
gültigen gesetzlichen Zahlungsmittels geleistet werden, wobei für die Gültigkeit des € und
des anderen gesetzlichen Zahlungsmittels der Tag maßgeblich ist, an dem
Zahlungsberechtigte über den Betrag frei verfügen kann. Für die Umrechnung des in €
benannten Betrages in das andere gesetzliche Zahlungsmittel ist das in Deutschland
geltende gesetzliche Umrechnungsverhältnis maßgeblich.Die Zahlungen sind ohne jeden
Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar wie folgt:Bei Geschäften mit
einem Auftragswert bis zu 10.000.-€ bei Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.Bei
Geschäften mit einem Auftragswert über 10.000.-€ und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten
1/3 des Auftragswertes bei Bestellung 2/3 des Auftragswertes bei Versandbereitschaft.Bei
Geschäften mit einem Auftragswert über 10.000.-€ und einer Lieferfrist von mehr als 3
Monaten 30 % des Auftragswertes bei Bestellung, 30 % des Auftragswertes bei Ablauf des
1/3 der vereinbarten Lieferfrist, 30 % des Auftragswertes bei Ablauf 2/3 der vereinbarten
Lieferzeit und 10 % des Auftragswertes bei Versandbereitschaft.Bei Lieferungen und
Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann,
behält sich der Lieferant vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und
Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen
Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.Die
Lieferfrist beginnt am Tage des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen hierfür
Anwendungen kommenden Vertragsbedingungen erfüllt sind.Bei Zahlungen aller Art gilt als
Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferant über den Betrag frei verfügen kann.Bei
Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen
Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer
rechte werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen
Lombardsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Lieferant behält sich das Recht
vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.Kommt der Besteller mit der Zahlung des
Preises in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Verzuges, insbesondere bei
Zahlungseinstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche
Forderungen des Lieferanten sofort fällig.Der Lieferant ist berechtigt, mit allen
Forderungen, die ihm oder den Gesellschaften, an denen die INFGA mbH unmittelbar oder
mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Besteller zustehen, gehen alle Forderungen
aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferanten oder eine der vorgeschriebenen
Gesellschaften hat. Auf Wunsch wird der Lieferant dem Besteller eine Liste dieser
Gesellschaften übersenden.Gegen Forderungen des Lieferanten darf der Besteller nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
15.) zu Nr.3 Eigentumsvorbehalt Be- und Verarbeitung erfolgen für den Lieferant, ohne ihn
zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht dem
Lieferanten gehörenden Gegenständen sind sich der Besteller und Lieferant bereits einig,
dass der Lieferant – wenn er nicht weitergehende Beständen (Neuware) in Höhe des Anteils
erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden oder vermischten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung ergibt. Der Besteller verwahrt die
Neuware für den Lieferanten mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.Veräußert der
Besteller die Vorbehaltsware oder Neuware, so tritt der Besteller hiermit dem Lieferanten
bereits seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen
Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Die
Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung
gestellten Wert der verarbeitenden oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Der dem
Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.Bis auf Widerruf ist
der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
befugt. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seine Kunden von der
Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferant die zur Geltendmachung der Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.Etwaige
Kosten des Inkasso trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferant an
der Vorbehaltsware oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Der Lieferant hat bei
Nichteinhaltung der Verpflichtung des Bestellers unter Nr. 3 und Nr.15 Anspruch auf
Schadensersatz.
16.) zu Nr. 4 Fristen für Lieferungen und Verzug Zu den nicht vom Lieferant zu vertretenden
Umständen zählen auch Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerung bei der
Beschaffung von Rohstoffen.
17.) zu Nr. 6 Aufstellung und Montage Für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage gelten
vorrangig die Montagebedingungen des Lieferanten.
18.) zu Nr. 12 GerichtsstandIst der Besteller Vollkaufmann, so gilt folgendes: Bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten ist
Darmstadt alleiniger Gerichtsstand; der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen. Nach dem Gesetz begründete ausschließliche Gerichtsstände bleiben
jedoch unberührt.
19.) Geltung für weitere Lieferungen Diese Bedingungen gelten, sofern abweichende
Vereinbarungen nicht getroffen werden, auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen,
die zum oder am gleichen Gegenstand vom Lieferanten auf Verlangen und Kosten des
Bestellers ausgeführt werden.